Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Bedeutung

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Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds Logo #42343Zusammenwirken eines Bandenmitglieds, unabhängig von seiner Tatortanwesenheit, mit einem anderen Bandenmitglied i.S.d. §§ 25-27. Die Wegnahmehandlung kann dabei auch von einem Nichtmitglied ausgeführt werden, wenn im Übrigen nach den vorgenannten Grundsätzen 2 Bandenmitglieder an der Tat mitwirken und wenigstens e...
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